Kann ich für mein Corona-Home-Office einen Steuerabzug geltend machen?

Kurzantwort: Ja, aber in vielen Fällen dürfte dieser Abzug kleiner sein, als die Pauschalabzüge. In der Regel ist es besser, die Pauschale geltend zu machen.

Methodik der Berufskostenabzüge

Ein Steuerpflichtiger kann grundsätzlich seine notwendigen Berufskosten von seinem steuerbaren Einkommen abziehen. Dazu gehörten:

  • Fahrtkosten
  • Verpflegungskosten
  • übrige Kosten

Während bei den Fahrtkosten die effektiven Kosten bis zu einem Maximalbetrag von CHF 3’000 abgezogen werden können, kommen bei der Verpflegung Pauschalbeträge zur Anwendung. Bei den übrigen Kosten kann der Steuerpflichtige wählen zwischen einer Pauschale oder der effektiven Kosten. Die Pauschale beträgt im Kanton Zürich 3% des Nettolohnes mit einem Minimum von CHF 2’000 und einen Maximum von CHF 4’000.

Abzugsfähigkeit von Home Office

Eine privates Arbeitszimmer ist grundsätzlich nur dann abzugsfähig, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, beim Arbeitgeber zu arbeiten. Freiwilliges Home Office ist somit nicht abzugsfähig. Zudem muss die Arbeit in einem separaten Raum ausgeübt werden, welcher hauptsächlich der Arbeit und nicht privaten Zwecken dient. Beide Kriterien wurden in Bundesgerichtsentscheiden bestätigt.

Es ist durchaus plausibel, dass es während Corona einem Arbeitnehmer nicht zumutbar war, im Büro zu arbeiten und deshalb eine Arbeit im Home Office notwendig war. Sofern der Steuerpflichtige über einen separaten Büroraum verfügt, sollte somit ein Abzug möglich sein. Im Gegenzug wäre der Pauschalabzug nicht mehr möglich.

Für die Berechnung der anteiligen Mietkosten beim Arbeitszimmer wendet der Kanton Zürich die gleiche Formel an wie beim Unternutzungsabzug beim Eigenmietwert. Dieser lautet wie folgt:

  • Die gesamte Miete wird durch die Anzahl Räume dividiert
  • Über 30 m² grosse Zimmer werden dabei als zwei Räume angerechnet
  • Küche, Badezimmer, WC und Nebenräume (Entrée, Estrich, Keller, Garage etc.) werden bei Einfamilienhäusern in der Regel zwei Räumen gleichgesetzt. Bei Stockwerkeigentum und Wohnungen in Mehrfamilienhäusern sind die übrigen Räume in der Regel einem Raum gleichzusetzen.

Wer also in der Stadt Zürich eine Wohnung mit Arbeitszimmer, Stube, Schlafzimmer und Küche für CHF 2’000 im Monat mietet, könnte CHF 500 pro Monat für das Arbeitszimmer geltend machen, sofern dessen Nutzung das ganze Jahr durch notwendig war (was für 2020 zumindest fraglich ist).

Weitere Auslagen

Weiter stellt sich die Frage, ob neben der Büromiete noch weitere Kosten wie, Laptop, Bildschirm, Drucker, etc. abgezogen werden können. Hierbei ist zu beachten, dass es grundsätzlich die Pflicht des Arbeitgebers ist, dem Arbeitnehmer die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen oder zu finanzieren. Zuerst wäre somit ein Gespräch mit dem Arbeitgeber angezeigt.

Hinzu kommt, dass IT-Infrastruktur oft auch für private Zwecke verwendet werden kann, so dass ein vollständiger Abzug nicht sachgerecht erscheint. Wer also wegen zwei Monaten Home Office seinen teuren Gaming-PC abzuziehen versucht, dürfte in der Veranlagung einen schweren Stand haben. Gewisse Kantone lassen jedoch einen teilweisen Abzug für IT-Geräte zu (z.B. 25% der Anschaffungskosten im Kanton Bern).

Einfluss auf die Wegkosten und Verpflegungspauschale

Achtung! Wer im Home Office arbeitet und die effektiven Kosten dafür geltend macht, verliert nicht nur das Recht auf den Pauschalabzug für die übrigen Berufskosten, sondern kann auch keine Kosten für auswärtige Verpflegung und keine Fahrtkosten geltend machen.

Wer also im oben genannten Beispiel das ganze Jahr 2020 den Abzug für Home Office geltend machen könnte (was aufgrund des Pandemieverlaufs wohl nicht ganzjährig möglich wäre), könnte hypothetisch CHF 6’000 Mietkosten abziehen. Gleichzeitig würde er den Pauschalabzug von bis zu CHF 4’000 verlieren, den Verpflegungskostenabzug von bis zu CHF 3’200 sowie den Fahrtkostenabzug von bis zu CHF 3’000. Ein schlechter Deal!

Der Kanton Zürich hat übrigens klargestellt, dass Personen, welche wegen Corona von zuhause aus gearbeitet haben, auch 2020 den vollen Verpflegungskostenabzug und den vollen Fahrtkostenabzug geltend machen können, sofern sie auf den Abzug für das Home Office verzichten. Dies dürfte für die meisten Steuerpflichtigen die bessere Alternative darstellen.

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